Was bedeutet die vorläufige Haushaltsführung für Dresden?
Nach § 74 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, sind die sächsischen Kommunen verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltsatzung zu erlassen. Im Regelfall beschießt der Stadtrat die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan. Allerdings muss die Landesdirektion als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dann noch ihre Genehmigung erteilen, bevor der Haushalt in Kraft tritt. Sinnvollerweise müsste das alles schon geschehen sein, bevor das Haushaltsjahr beginnt, also in unserem Fall spätestens am 31. Dezember 2020. Ist es aber nicht. Deshalb befindet sich die Landeshauptstadt Dresden seit 1. Januar 2021 in der vorläufigen Haushaltsführung. Eine Situation, in der die Stadt auch…
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