Allgemein

Was bedeutet die vorläufige Haushaltsführung für Dresden?

Nach § 74 der Säch­sis­che Gemein­de­ord­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 9. März 2018 (Sächs­GVBl. S. 62), die zulet­zt durch Artikel 2 des Geset­zes vom 16. Dezem­ber 2020 (Sächs­GVBl. S. 722) geän­dert wor­den ist, sind die säch­sis­chen Kom­munen verpflichtet, für jedes Haushalt­s­jahr eine Haushalt­satzung zu erlassen. Im Regelfall beschießt der Stad­trat die Haushaltssatzung mit dem Haushalt­s­plan. Allerd­ings muss die Lan­des­di­rek­tion als zuständi­ge Recht­sauf­sichts­be­hörde dann noch ihre Genehmi­gung erteilen, bevor der Haushalt in Kraft tritt. Sin­nvoller­weise müsste das alles schon geschehen sein, bevor das Haushalt­s­jahr begin­nt, also in unserem Fall spätestens am 31. Dezem­ber 2020. Ist es aber nicht. Deshalb befind­et sich die Lan­deshaupt­stadt Dres­den seit 1. Jan­u­ar 2021 in der vor­läu­fi­gen Haushalts­führung. Eine Sit­u­a­tion, in der die Stadt auch ohne Haushalt hand­lungs­fähig sein muss, also Ein­nah­men erzie­len und Aus­gaben leis­ten kön­nen. § 78 der Säch­sis­chen Gemein­de­ord­nung geregelt deshalb ganz genau, was die Stadt noch/schon darf, und was nicht: <blockquote>(1) Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushalt­s­jahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde <ol> <li>nur Aufwen­dun­gen und Auszahlun­gen leis­ten, zu deren Leis­tung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weit­er­führung notwendi­ger Auf­gaben unauf­schieb­bar sind; sie darf ins­beson­dere Baut­en, Beschaf­fun­gen und son­stige Auszahlun­gen des Finanzhaushalts, für die im Haushalt­s­plan des Vor­jahres Beträge vorge­se­hen waren, fortsetzen,</li> <li>Abgaben vor­läu­fig nach den Sätzen des Vor­jahres erheben,</li> <li>Kredite umschulden.</li> </ol> (2) Reichen die Finanzierungsmit­tel für die Fort­set­zung von Baut­en, Beschaf­fun­gen und son­sti­gen Auszahlun­gen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Num­mer 1 nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmi­gung der Recht­sauf­sichts­be­hörde Kred­ite für Investi­tio­nen und Investi­tions­förderungs­maß­nah­men bis zu einem Vier­tel des durch­schnit­tlichen Betrages der Kred­iter­mäch­ti­gun­gen für die bei­den Vor­jahre aufnehmen. § 82 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Stel­len­plan des Vor­jahres gilt weit­er, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.</blockquote> Das bedeutet also, dass die Stadt derzeit nur im abso­lut notwendi­gen Rah­men über die neuen Haushalt­san­sätze ver­fü­gen darf. Es dür­fen also nur solche Aus­gaben getätigt wer­den, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weit­er­führung notwendi­ger Auf­gaben unauf­schieb­bar sind. <ul> <li>Auf keinen Fall dür­fen derzeit neue Investi­tion­s­maß­nah­men begonnen wer­den, bere­its begonnene — oder gemäß § 81 Absatz 3 der Säch­sis­chen Gemein­de­ord­nung mit Verpflich­tungser­mäch­ti­gun­gen aus dem Vor­jahr verse­hene — dür­fen aber weit­erge­führt werden.</li> <li>Ebenso dür­fen frei­willige Leis­tun­gen nicht gezahlt wer­den, wenn nicht bere­its im Vor­jahr hierüber Verträge abgeschlossen wur­den. Das bet­rifft vor allem die kom­plette Fördermittelvergabe!</li> <li>Auch neue Stellen dür­fen nicht neu geschaf­fen werden.</li> </ul> Details wer­den üblicher­weise in ein­er Hau­mit­telung fest­gelegt. Erst am 22. Jan­u­ar 2021 hat nun die Lan­deshaupt­stadt Dres­den <a href=“https://silke-schoeps.de/2020/12/18/meine-rede-zum-doppelhaushalt-2021–22-vom-17-dezember-2020/”>den bere­its am 17. Dezem­ber 2020 beschlosse­nen Dop­pel­haushalt 2021/22</a> der Lan­des­di­rek­tion zur Prü­fung  und in Teilen auch zur Genehmi­gung vorgelegt. Nach § 82 ist näm­lich die Auf­nahme von Kred­iten genehmi­gungspflichtig. Warum muss die Stadt im Rah­men des Haushaltsver­fahrens nun aber neue Kred­ite genehmi­gen lassen, so sie doch auf­grund des Ver­schul­dungsver­botes in der Haupt­satzung über­haupt keine aufnehmen darf? Konkret bet­rifft das näm­lich die schon erwäh­nte Aus­lagerung der Neu­ver­schul­dung in städtis­che Unternehmen, so etwa die Kred­ite für den Um- und Aus­bau des Heinz-Stey­er-Sta­dions. Zum Prob­lem kön­nte aber der die nicht mit Einzel­po­si­tio­nen unter­set­zte Kürzungsvor­gabe von  77 Mil­lio­nen Euro wer­den, die von der Mehrheit des Stad­trates per Beschluss gegen unsere Stim­men durchge­drückt wurde. Deshalb ist es ein dur­chaus real­is­tis­ches Szenario, dass der Haushalt möglicher­weise nur unter Aufla­gen genehmigt wer­den kön­nte. Das wäre dann ganz ohne Not ein erhe­blich­er Klotz am Beim und wäre allein auf die unser­iöse Haushalt­spoli­tik von Grü­nen, SPD, Linken, CDU und FDP zurück­zuführen.