
Was bedeutet die vorläufige Haushaltsführung für Dresden?
Nach § 74 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, sind die sächsischen Kommunen verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltsatzung zu erlassen. Im Regelfall beschießt der Stadtrat die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan. Allerdings muss die Landesdirektion als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dann noch ihre Genehmigung erteilen, bevor der Haushalt in Kraft tritt. Sinnvollerweise müsste das alles schon geschehen sein, bevor das Haushaltsjahr beginnt, also in unserem Fall spätestens am 31. Dezember 2020. Ist es aber nicht.
Deshalb befindet sich die Landeshauptstadt Dresden seit 1. Januar 2021 in der vorläufigen Haushaltsführung. Eine Situation, in der die Stadt auch ohne Haushalt handlungsfähig sein muss, also Einnahmen erzielen und Ausgaben leisten können.
§ 78 der Sächsischen Gemeindeordnung geregelt deshalb ganz genau, was die Stadt noch/schon darf, und was nicht:
(1) Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde
- nur Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Auszahlungen des Finanzhaushalts, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
- Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
- Kredite umschulden.
(2) Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Auszahlungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrages der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 82 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
Das bedeutet also, dass die Stadt derzeit nur im absolut notwendigen Rahmen über die neuen Haushaltsansätze verfügen darf. Es dürfen also nur solche Ausgaben getätigt werden, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
- Auf keinen Fall dürfen derzeit neue Investitionsmaßnahmen begonnen werden, bereits begonnene – oder gemäß § 81 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung mit Verpflichtungsermächtigungen aus dem Vorjahr versehene – dürfen aber weitergeführt werden.
- Ebenso dürfen freiwillige Leistungen nicht gezahlt werden, wenn nicht bereits im Vorjahr hierüber Verträge abgeschlossen wurden. Das betrifft vor allem die komplette Fördermittelvergabe!
- Auch neue Stellen dürfen nicht neu geschaffen werden.
Details werden üblicherweise in einer Haumittelung festgelegt.
Erst am 22. Januar 2021 hat nun die Landeshauptstadt Dresden den bereits am 17. Dezember 2020 beschlossenen Doppelhaushalt 2021/22 der Landesdirektion zur Prüfung und in Teilen auch zur Genehmigung vorgelegt.
Nach § 82 ist nämlich die Aufnahme von Krediten genehmigungspflichtig. Warum muss die Stadt im Rahmen des Haushaltsverfahrens nun aber neue Kredite genehmigen lassen, so sie doch aufgrund des Verschuldungsverbotes in der Hauptsatzung überhaupt keine aufnehmen darf?
Konkret betrifft das nämlich die schon erwähnte Auslagerung der Neuverschuldung in städtische Unternehmen, so etwa die Kredite für den Um- und Ausbau des Heinz-Steyer-Stadions.
Zum Problem könnte aber der die nicht mit Einzelpositionen untersetzte Kürzungsvorgabe von 77 Millionen Euro werden, die von der Mehrheit des Stadtrates per Beschluss gegen unsere Stimmen durchgedrückt wurde. Deshalb ist es ein durchaus realistisches Szenario, dass der Haushalt möglicherweise nur unter Auflagen genehmigt werden könnte. Das wäre dann ganz ohne Not ein erheblicher Klotz am Beim und wäre allein auf die unseriöse Haushaltspolitik von Grünen, SPD, Linken, CDU und FDP zurückzuführen.