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    Was bedeutet die vorläufige Haushaltsführung für Dresden?

    Nach § 74 der Säch­sis­che Gemein­de­ord­nung in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 9. März 2018 (Sächs­GVBl. S. 62), die zulet­zt durch Artikel 2 des Geset­zes vom 16. Dezem­ber 2020 (Sächs­GVBl. S. 722) geän­dert wor­den ist, sind die säch­sis­chen Kom­munen verpflichtet, für jedes Haushalt­s­jahr eine Haushalt­satzung zu erlassen. Im Regelfall beschießt der Stad­trat die Haushaltssatzung mit dem Haushalt­s­plan. Allerd­ings muss die Lan­des­di­rek­tion als zuständi­ge Recht­sauf­sichts­be­hörde dann noch ihre Genehmi­gung erteilen, bevor der Haushalt in Kraft tritt. Sin­nvoller­weise müsste das alles schon geschehen sein, bevor das Haushalt­s­jahr begin­nt, also in unserem Fall spätestens am 31. Dezem­ber 2020. Ist es aber nicht. Deshalb befind­et sich die Lan­deshaupt­stadt Dres­den seit 1. Jan­u­ar 2021 in der vor­läu­fi­gen Haushalts­führung. Eine Sit­u­a­tion, in der die Stadt auch…