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Hamas-Anhänger demonstrierten auch in Dresden

Über­all in Deutsch­land find­en derzeit pro-palästi­nen­sis­che Ver­samm­lun­gen statt, die sicht­bar von Anhängern der Hamas-Ter­ro­ror­gan­i­sa­tion und Islamis­ten unter­wan­dert und für ihre Zwecke benutzt wer­den. Am 14. Okto­ber gab es auch eine der­ar­tige Demon­stra­tion in Dres­den. Dabei wur­den laut Presse­bericht­en Plakate mit der Auf­schrift „Es gibt kein Israel“ und „Israel = Nazis“ in die Höhe gehal­ten sowie ständig „Allahu Akbar!“ und „Tot, tot, Israel!“ gerufen. Gegen einige Teil­nehmer wird nun wegen Volksver­het­zung ermit­telt.

Kon­nte das die Ver­samm­lungs­be­hörde der grü­nen Beige­ord­neten nicht vorher wis­sen? Warum wur­den die Ver­samm­lun­gen trotz­dem zuge­lassen? Ich habe beim Ober­bürg­er­meis­ter nachge­fragt.

Ver­samm­lungs­geschehen am 14. Okto­ber 2023 in der Lan­deshaupt­stadt Dres­den AF3586/23 [06.11.2023]

Sehr geehrte Frau Schöps,
Ihre oben genan­nte Anfrage beant­worte ich wie fol­gt:

„Am 7. Okto­ber 2023 sind Mit­glieder der Ter­ro­ror­gan­i­sa­tion Hamas aus dem Gaza-Streifen nach Israel einge­drun­gen und haben dort bes­tialis­che Grausamkeit­en (Massen­morde, Verge­wal­ti­gun­gen und Ver­schlep­pun­gen) an der Zivil­bevölkerung began­gen.
Als Reak­tion darauf und auf die mil­itärischen Gege­nak­tio­nen der israelis­chen Armee fan­den in den let­zten Tagen weltweit zahlre­iche anti-israelis­che Kundge­bun­gen statt, die sich mit den Palästi­nensern im Gaza­s­treifen und der Ter­ro­ror­gan­i­sa­tion Hamas sol­i­darisierten, z.T. offen anti­semi­tisch aus­gerichtet waren und die mutwilli­gen ent­men­schlichen­den Grausamkeit­en der Hamas-Ter­ror­is­ten feierten. Auch gab es Aufrufe zur Gewalt gegen jüdis­che Ein­rich­tun­gen, die zu erhöht­en Sicher­heits­maß­nah­men in Deutsch­land geführt haben.

Am 14. Okto­ber 2023 fand in diesem Kon­text In Dres­den eben­falls eine anti-israelis­che Ver­samm­lung statt: https://www.bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/dresden-allahu-ak-bar-rufe-bei-pro-palaestina-demo-8S747666.bild.html

Dazu habe ich fol­gende Fra­gen:

  1. Welche angemelde­ten und nicht angemelde­ten Ver­samm­lun­gen hat es am 14. Okto­ber 2023 im o. g. Kon­text in Dres­den gegeben? Bitte Ort, Uhrzeit, Teil­nehmerzahl, Anmelder, ggf. Ver­samm­lungsaufla­gen und nachträgliche Ermit­tlun­gen zu Straftat­en auflis­ten.”
Datum/Zeit/ArtAnmelder Ort Motto/angezeigte Teil­nehmerzahlBeschränkun­gen
1. 14.10.2023
17–20 Uhr
sta­tionäre Ver­samm­lung
Natür­liche Per­sonPrager Straße, unter­halb der Fre­itrep­pen in Höhe des Denkmals
„Völk­er­fre­und­schaft”
Frieden für Palästi­na
500
Beschränkun­gen zum
Ver­bot zum Mit­führen gefährlich­er Gegen­stände (wie z. B. Glas­flaschen) und pyrotech­nis­chen
Erzeug­nis­sen, Ver­bot der
Ver­wen­dung der
Israelflagge und son­stiger
Hoheit­sze­ichen als
Kundgabe­mit­tel,
Beschränkun­gen zur
Nutzung des öffentlichen
Verkehrsraumes und
Beschränkun­gen hin­sichtlich der organ­isatorischen Durch­führung der
Ver­samm­lung
14.10.2023
16.30 20 Uhr
Eil­ver­samm­lung
Natür­liche Per­sonPrager Straße zwis­chen der
Plas­tik
„Völk­er­fre­und­schaft” und den Stufen (zzgl. 15 Minuten
Auf-/Ab­bau)
Sol­i­dar­ität mit den Men­schen in Israel. Gegen den Ter­ror der Hamas. Gegen jeden Anti­semitismus
50
Beschränkun­gen zur Nutzung des öffentlichen
Verkehrsraumes und
Beschränkun­gen hin­sichtlich der organ­isatorischen Durch­führung der
Ver­samm­lung
14.10.2023
16.30 -
18.30 Uhr sta­tionäre Ver­samm­lung

abgemeldet — fand nicht statt
Natür­liche Per­sonPrager Straße ober­halb der
Fre­itreppe in
Höhe der Cen­trum
Galerie
Sol­i­dar­ität mit Israel — Keine Bühne der Hamas!
250
Beschränkun­gen zur Nutzung des öffentlichen
Verkehrsraumes und
Beschränkun­gen hin­sichtlich der organ­isatorischen Durch­führung der
Ver­samm­lung

Zu Ermit­tlun­gen zu Straftat­en und deren Sach­stände kann die Ver­samm­lungs­be­hörde grund­sät­zlich keine Aus­sage tre­f­fen. Zuständig hier­für ist der Polizeivol­lzugs­di­enst. Zu etwaigen Ermit­tlungsver­fahren hat die Polizei­di­rek­tion Dres­den eine entsprechende Medi­en­in­for­ma­tion her­aus­gegeben: https://www.polizei.sachsen.de/de/MI_2023_101651.htm. Danach gibt es u. a. Ver­fahren wegen Volksver­het­zung.

“Bei der pro-palästi­nen­sis­chen Ver­samm­lung zeigten zwei Frauen im Alter von 24 und 28 Jahren Schilder mit strafrechtlich rel­e­van­ten Inhal­ten. Die Ein­satzbeamten grif­f­en ein und stell­ten die Plakate sich­er. Gegen die Deutsche sowie die Syrerin wird unter anderem wegen Volksver­het­zung ermit­telt. Im Zusam­men­hang mit einem weit­eren Plakat wurde ein Ermit­tlungsver­fahren gegen Unbekan­nt ein­geleit­et. Weit­er­hin prüft die Polizei einen Rede­beitrag der Ver­samm­lung auf strafrechtliche Rel­e­vanz und geht Hin­weisen zu möglichen ver­bote­nen Parolen nach.”

Polizeibericht vom 14.10.2023 — (von mir ergänzt)
  1. „Welche Gesicht­spunk­te waren für die Ver­samm­lungs­be­hörde auss­chlaggebend, Ver­samm­lun­gen zur Sol­i­darisierung mit den Palästi­nensern im Gaza-Streifen bzw. der Ter­ror organ­i­sa­tion Hamas zu genehmi­gen, obwohl trotz der Erfahrun­gen aus der­ar­ti­gen vor­ange­gan­gen Ver­samm­lun­gen aus anderen Städten, Straftat­en zu erwarten waren?”

Zunächst vor­ab: In rechtlich­er Hin­sicht ist die Lan­deshaupt­stadt Dres­den in ihrer Eigen­schaft als Ver­samm­lungs­be­hörde an das gel­tende Ver­samm­lungsrecht nach Art. 8 Grundge­setz (GG) und die Vor­gaben des Säch­sis­chen Ver­samm­lungs­ge­set­zes (SächsVersG) gebun­den. Danach ist die Durch­führung von Ver­samm­lun­gen grun­drechtlich geschützt. Dies äußert sich z. B. bere­its darin, dass die Durch­führung von Ver­samm­lun­gen unter freiem Him­mel nicht genehmigungs‑, son­dern lediglich anzeigepflichtig ist.

Die zuständi­ge Behörde kann eine Ver­samm­lung nur dann von bes­timmten Beschränkun­gen abhängig machen oder sog­ar ver­bi­eten, wenn nach den zur Zeit des Erlass­es der Ver­fü­gung erkennbaren Umstän­den die öffentliche Sicher­heit oder Ord­nung bei Durch­führung der Ver­samm­lung unmit­tel­bar gefährdet ist. Die Rechts­güter, zu deren Schutz Ein­griffe in die Ver­samm­lungs­frei­heit gerecht­fer­tigt sein kön­nen, sind dann unmit­tel­bar gefährdet, wenn eine hohe Wahrschein­lichkett des Schaden­sein­tritts beste­ht. Die Ver­samm­lungs­be­hörde muss eine gesicherte Gefahren­prog­nose erstellen und sich auf konkrete und nachvol­lziehbare tat­säch­liche Anhalt­spunk­te beziehen kön­nen; bloße Ver­dachtsmo­mente und Ver­mu­tun­gen reichen nicht aus. Den spez­i­fis­chen grun­drechtlichen Anforderun­gen des Art. 8 Abs. 1 GG ist im Rah­men des § 15 SächsVersG durch eine strenge Prü­fung der Ver­hält­nis­mäßigkeit der Maß­nahme sowie der Gefahren­prog­nose Rech­nung zu tra­gen. Mithin sind an die Beschränkung ein­er Ver­samm­lung auf Grund­lage des § 15 Abs. 1 SächsVersG strenge Anforderun­gen zu stellen.

Es lagen keine konkreten Erken­nt­nisse vor, dass es in Dres­den zu volksver­het­zen­den oder anti­semi­tis­chen Aus­rufen, Bil­li­gung von Straftat­en oder Gewal­taus­brüchen kom­men würde. Die jüng­sten Vor­fälle in anderen Städten (ins­beson­dere Berlin) recht­fer­tigten insoweit kein pauschales Ver­bot.

Mit Hil­fe soge­nan­nter Beschränkun­gen und rechtlich­er Hin­weise wer­den dem Anmelder und Ver­samm­lung­steil­nehmern ins­beson­dere ver­botene Ver­hal­tensweisen klar kom­mu­niziert, im Bedarfs­fall geah­n­det oder die Ver­samm­lung sog­ar aufgelöst. Die Polizei ist mit einem entsprechen­den Aufge­bot vor Ort und wird kon­se­quent vorge­hen.

  1. „Wie hat in diesem Zusam­men­hang die Ver­samm­lungs­be­hörde die Gefahr eingeschätzt, dass es zu Straftat­en aus ein­er solchen Ver­samm­lung kom­men würde (ins­beson­dere § 130 StGB — Volksver­het­zung)?”

Eine Gefahr für die Recht­sor­d­nung im Sinne von einzel­nen Strafrechtsver­stößen wurde als gegeben eingeschätzt. Zur Min­imierung der Gefahr wur­den entsprechende Belehrun­gen und rechtliche Hin­weise erteilt, sowie der Ver­samm­lungsleit­er aufge­fordert, diese Hin­weise und Beschränkun­gen an die Teil­nehmer weit­erzugeben. Wie bere­its erläutert, wur­den darüber­hin­aus­ge­hende Beschränkun­gen oder Ver­bote als unver­hält­nis­mäßig bew­ertet.