Hamas-Anhänger demonstrierten auch in Dresden
Überall in Deutschland finden derzeit pro-palästinensische Versammlungen statt, die sichtbar von Anhängern der Hamas-Terrororganisation und Islamisten unterwandert und für ihre Zwecke benutzt werden. Am 14. Oktober gab es auch eine derartige Demonstration in Dresden. Dabei wurden laut Presseberichten Plakate mit der Aufschrift „Es gibt kein Israel“ und „Israel = Nazis“ in die Höhe gehalten sowie ständig „Allahu Akbar!“ und „Tot, tot, Israel!“ gerufen. Gegen einige Teilnehmer wird nun wegen Volksverhetzung ermittelt.
Konnte das die Versammlungsbehörde der grünen Beigeordneten nicht vorher wissen? Warum wurden die Versammlungen trotzdem zugelassen? Ich habe beim Oberbürgermeister nachgefragt.
Versammlungsgeschehen am 14. Oktober 2023 in der Landeshauptstadt Dresden AF3586/23 [06.11.2023]
Sehr geehrte Frau Schöps,
Ihre oben genannte Anfrage beantworte ich wie folgt:
„Am 7. Oktober 2023 sind Mitglieder der Terrororganisation Hamas aus dem Gaza-Streifen nach Israel eingedrungen und haben dort bestialische Grausamkeiten (Massenmorde, Vergewaltigungen und Verschleppungen) an der Zivilbevölkerung begangen.
Als Reaktion darauf und auf die militärischen Gegenaktionen der israelischen Armee fanden in den letzten Tagen weltweit zahlreiche anti-israelische Kundgebungen statt, die sich mit den Palästinensern im Gazastreifen und der Terrororganisation Hamas solidarisierten, z.T. offen antisemitisch ausgerichtet waren und die mutwilligen entmenschlichenden Grausamkeiten der Hamas-Terroristen feierten. Auch gab es Aufrufe zur Gewalt gegen jüdische Einrichtungen, die zu erhöhten Sicherheitsmaßnahmen in Deutschland geführt haben.
Am 14. Oktober 2023 fand in diesem Kontext In Dresden ebenfalls eine anti-israelische Versammlung statt: https://www.bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/dresden-allahu-ak-bar-rufe-bei-pro-palaestina-demo-8S747666.bild.html
Dazu habe ich folgende Fragen:
- Welche angemeldeten und nicht angemeldeten Versammlungen hat es am 14. Oktober 2023 im o. g. Kontext in Dresden gegeben? Bitte Ort, Uhrzeit, Teilnehmerzahl, Anmelder, ggf. Versammlungsauflagen und nachträgliche Ermittlungen zu Straftaten auflisten.”
| Datum/Zeit/Art | Anmelder | Ort | Motto/angezeigte Teilnehmerzahl | Beschränkungen | |
| 1. | 14.10.2023 17–20 Uhr stationäre Versammlung | Natürliche Person | Prager Straße, unterhalb der Freitreppen in Höhe des Denkmals „Völkerfreundschaft” | Frieden für Palästina 500 | Beschränkungen zum Verbot zum Mitführen gefährlicher Gegenstände (wie z. B. Glasflaschen) und pyrotechnischen Erzeugnissen, Verbot der Verwendung der Israelflagge und sonstiger Hoheitszeichen als Kundgabemittel, Beschränkungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes und Beschränkungen hinsichtlich der organisatorischen Durchführung der Versammlung |
| 14.10.2023 16.30 20 Uhr Eilversammlung | Natürliche Person | Prager Straße zwischen der Plastik „Völkerfreundschaft” und den Stufen (zzgl. 15 Minuten Auf-/Abbau) | Solidarität mit den Menschen in Israel. Gegen den Terror der Hamas. Gegen jeden Antisemitismus 50 | Beschränkungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes und Beschränkungen hinsichtlich der organisatorischen Durchführung der Versammlung | |
| 14.10.2023 16.30 - 18.30 Uhr stationäre Versammlung abgemeldet — fand nicht statt | Natürliche Person | Prager Straße oberhalb der Freitreppe in Höhe der Centrum Galerie | Solidarität mit Israel — Keine Bühne der Hamas! 250 | Beschränkungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes und Beschränkungen hinsichtlich der organisatorischen Durchführung der Versammlung |
Zu Ermittlungen zu Straftaten und deren Sachstände kann die Versammlungsbehörde grundsätzlich keine Aussage treffen. Zuständig hierfür ist der Polizeivollzugsdienst. Zu etwaigen Ermittlungsverfahren hat die Polizeidirektion Dresden eine entsprechende Medieninformation herausgegeben: https://www.polizei.sachsen.de/de/MI_2023_101651.htm. Danach gibt es u. a. Verfahren wegen Volksverhetzung.
“Bei der pro-palästinensischen Versammlung zeigten zwei Frauen im Alter von 24 und 28 Jahren Schilder mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Die Einsatzbeamten griffen ein und stellten die Plakate sicher. Gegen die Deutsche sowie die Syrerin wird unter anderem wegen Volksverhetzung ermittelt. Im Zusammenhang mit einem weiteren Plakat wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet. Weiterhin prüft die Polizei einen Redebeitrag der Versammlung auf strafrechtliche Relevanz und geht Hinweisen zu möglichen verbotenen Parolen nach.”
Polizeibericht vom 14.10.2023 — (von mir ergänzt)
- „Welche Gesichtspunkte waren für die Versammlungsbehörde ausschlaggebend, Versammlungen zur Solidarisierung mit den Palästinensern im Gaza-Streifen bzw. der Terror organisation Hamas zu genehmigen, obwohl trotz der Erfahrungen aus derartigen vorangegangen Versammlungen aus anderen Städten, Straftaten zu erwarten waren?”
Zunächst vorab: In rechtlicher Hinsicht ist die Landeshauptstadt Dresden in ihrer Eigenschaft als Versammlungsbehörde an das geltende Versammlungsrecht nach Art. 8 Grundgesetz (GG) und die Vorgaben des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) gebunden. Danach ist die Durchführung von Versammlungen grundrechtlich geschützt. Dies äußert sich z. B. bereits darin, dass die Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel nicht genehmigungs‑, sondern lediglich anzeigepflichtig ist.
Die zuständige Behörde kann eine Versammlung nur dann von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder sogar verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkett des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus. Den spezifischen grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG ist im Rahmen des § 15 SächsVersG durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen. Mithin sind an die Beschränkung einer Versammlung auf Grundlage des § 15 Abs. 1 SächsVersG strenge Anforderungen zu stellen.
Es lagen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass es in Dresden zu volksverhetzenden oder antisemitischen Ausrufen, Billigung von Straftaten oder Gewaltausbrüchen kommen würde. Die jüngsten Vorfälle in anderen Städten (insbesondere Berlin) rechtfertigten insoweit kein pauschales Verbot.
Mit Hilfe sogenannter Beschränkungen und rechtlicher Hinweise werden dem Anmelder und Versammlungsteilnehmern insbesondere verbotene Verhaltensweisen klar kommuniziert, im Bedarfsfall geahndet oder die Versammlung sogar aufgelöst. Die Polizei ist mit einem entsprechenden Aufgebot vor Ort und wird konsequent vorgehen.
- „Wie hat in diesem Zusammenhang die Versammlungsbehörde die Gefahr eingeschätzt, dass es zu Straftaten aus einer solchen Versammlung kommen würde (insbesondere § 130 StGB — Volksverhetzung)?”
Eine Gefahr für die Rechtsordnung im Sinne von einzelnen Strafrechtsverstößen wurde als gegeben eingeschätzt. Zur Minimierung der Gefahr wurden entsprechende Belehrungen und rechtliche Hinweise erteilt, sowie der Versammlungsleiter aufgefordert, diese Hinweise und Beschränkungen an die Teilnehmer weiterzugeben. Wie bereits erläutert, wurden darüberhinausgehende Beschränkungen oder Verbote als unverhältnismäßig bewertet.

