Anfrage: Lärmbelästigung Fritz-Löffler-Straße und Umgebung
Von Anwohnern im Bereich der Fritz-Löffler-Straße wurde an mich Beschwerden über wiederholte Lärmbelästigungen durch nächtliche Partys herangetragen. Ich habe bei der Stadtverwaltung nachgehakt. Wenig später besserte sich das Problem plötzlich. Zufall?
Lärmbelästigung Fritz-Löffler-Straße und Umgebung (AF2402/22)
Sehr geehrte Frau Dr. Schöps,
zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir zunächst den Hinweis, dass meiner Ansicht nach kein Anspruch auf Beantwortung besteht, weil sie keine einzelne Angelegenheit im Sinne von § 28 Abs. 6 SächsGemO betrifft.
Die Anfrage betrifft Lärmbelästigungen, die „seit Jahren” von einem Wohnheim ausgehen, etwaige Kenntnisse der Stadtverwaltung, alle etwaigen bisher ergriffenen Schritte sowie etwaige wei tere in Betracht kommende Maßnahmen, mithin einen Gesamtüberblick zur Thematik. Solche allgemeinen Übersichten erfüllen nicht die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entwickelte Definition einer einzelnen Angelegenheit als „konkreter Lebenssachverhalt”; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. 28: „Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein.” Zudem muss der Sachverhalt „überschaubar” sein; SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2021, 4 A 691/20, Rn. 33, 34. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Bezug der Anfrage zu einem ganz bestimm ten Ereignis, Vorfall oder Geschehen erforderlich; vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 6. November 2013,1 K549/13. Daran fehlt es bei dieser auf allgemeine Ausforschung gerichteten Anfrage.
Soweit ich ein eigenes Interesse an der Beantwortung der Anfrage habe, beantworte ich diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Bindungswillen für künftige vergleichbare Konstellationen wie folgt:
„Ausgehend vom Wohnhelm auf der Fritz-Löffler-Straße 18 kam es und kommt es bereits seitJahren regelmäßig zu erheblichen Lärmbelästigungen. Der Lärm kommt i.d.R. aus dem rückseitigen Partyraum des Wohnheims, der — bei offenem Fenster — das komplette Wohnviertel (Winckelmannstraße, Bergstraße, Rugestraße und Hübnerstraße) beschallt. Die Partys beginnen z.T. am Abend, meistens jedoch erst spät in der Nacht und nach Mitternacht und dauern bis in den frühen Morgen hinein.
Im letzten Jahr haben die Anwohner des umliegenden Wohngebiets sehr häufig die Polizei angerufen (diese sei aber nie gekommen) und haben die Lärmbelästigung beim Ordnungsamt gemeldet. Sie haben sich auch mehrfach bei der Geschäftsführerin des Studentenwerks persönlich beschwert. Es habe keine Verbesserung der Situation gegeben. Dazu möchte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen bitten:
1. Ist der Stadtverwaltung die Problematik bekannt?”
Die Thematik ist dem Gemeindlichen Vollzugsdienst als wiederkehrende Problematik in zurück liegenden Jahren bekannt. Ebenso wie in 2020 gingen auch in 2021 drei Beschwerden zu ruhe störendem Lärm im Bereich der Fritz-Löffler-Straße 12 bzw. 18 ein. In diesem Jahr gab es bislang noch keine Beschwerden oder Hinweise hierzu.
2.„Welche Schritte wurden bisher unternommen, um das Lärmproblem gemeinsam mit allen Betroffenen sowie Polizei und Ordnungsamt in den Griff zu bekommen?”
Die Beschäftigten des Ordnungsamtes gingen den eingehenden Beschwerden jeweils nach. Partys wurden aufgelöst, Belehrungen ausgesprochen und Folgemaßnahmen angedroht.
3.„Welche (weiteren) Maßnahmen seitens der Landeshauptstadt Dresden kommen in Betracht, um gegen die Lärmbelästigungen vorzugehen?”
Entsprechend den Regelungen der PolVO Sicherheit und Ordnung ist es untersagt, die Ruhe anderer nach 22 Uhr bzw. in den Nächten von Freitag zu Sonnabend und Sonnabend zu Sonntag, nach 24 Uhr mehr als unvermeidbar zu stören.
Sofern ein persönliches Gespräch nicht dazu führt, dass die Ruhestörung beendet wird, kann beispielsweise die Sicherstellung von Musikanlagen angedroht und durchgesetzt werden. Bei Partys unterfreiem Himmel besteht des Weiteren die Möglichkeit Platzverweisungen auszusprechen.
Den dem Ordnungsamt über die Führungs- und Einsatzzentrale gemeldeten Störungen wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten grundsätzlich nachgegangen. Sofortige Prüfungen vor Ort können jedoch nicht injedem Fall realisiert werden. Grund hierfür ist, dass die Anzahl der im Schichtsystem tätigen Bediensteten des Ordnungsamtes in keinem adäquaten Verhältnis zu den eingehenden Beschwerden aus allen Stadtteilen Dresdens steht.