Anfragen,  Wahlkreis

Anfrage: Lärmbelästigung Fritz-Löffler-Straße und Umgebung

Von Anwohn­ern im Bere­ich der Fritz-Löf­fler-Straße wurde an mich Beschw­er­den über wieder­holte Lärm­beläs­ti­gun­gen durch nächtliche Par­tys herange­tra­gen. Ich habe bei der Stadtver­wal­tung nachge­hakt. Wenig später besserte sich das Prob­lem plöt­zlich. Zufall?

Lärm­beläs­ti­gung Fritz-Löf­fler-Straße und Umge­bung (AF2402/22)

Sehr geehrte Frau Dr. Schöps,

zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir zunächst den Hin­weis, dass mein­er Ansicht nach kein Anspruch auf Beant­wor­tung beste­ht, weil sie keine einzelne Angele­gen­heit im Sinne von § 28 Abs. 6 Sächs­Ge­mO bet­rifft.

Die Anfrage bet­rifft Lärm­beläs­ti­gun­gen, die „seit Jahren” von einem Wohn­heim aus­ge­hen, etwaige Ken­nt­nisse der Stadtver­wal­tung, alle etwaigen bish­er ergrif­f­e­nen Schritte sowie etwaige wei tere in Betra­cht kom­mende Maß­nah­men, mithin einen Gesamtüberblick zur The­matik. Solche all­ge­meinen Über­sicht­en erfüllen nicht die vom Säch­sis­chen Oberver­wal­tungs­gericht entwick­elte Def­i­n­i­tion ein­er einzel­nen Angele­gen­heit als „konkreter Lebenssachver­halt”; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. 28: „Ein konkreter Lebenssachver­halt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betrof­fe­nen Per­so­n­en bes­timm­bar ist; dabei muss zwis­chen diesen Ele­menten eine inhaltliche Verbindung vorhan­den sein.” Zudem muss der Sachver­halt „über­schaubar” sein; SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2021, 4 A 691/20, Rn. 33, 34. Auch nach dem all­ge­meinen Sprachge­brauch ist ein Bezug der Anfrage zu einem ganz bes­timm ten Ereig­nis, Vor­fall oder Geschehen erforder­lich; vgl. VG Chem­nitz, Urteil vom 6. Novem­ber 2013,1 K549/13. Daran fehlt es bei dieser auf all­ge­meine Aus­forschung gerichteten Anfrage.

Soweit ich ein eigenes Inter­esse an der Beant­wor­tung der Anfrage habe, beant­worte ich diese ohne Anerken­nung ein­er Recht­spflicht und ohne Bindungswillen für kün­ftige ver­gle­ich­bare Kon­stel­la­tio­nen wie fol­gt:

„Aus­ge­hend vom Wohn­helm auf der Fritz-Löf­fler-Straße 18 kam es und kommt es bere­its seit­Jahren regelmäßig zu erhe­blichen Lärm­beläs­ti­gun­gen. Der Lärm kommt i.d.R. aus dem rück­seit­i­gen Par­tyraum des Wohn­heims, der — bei offen­em Fen­ster — das kom­plette Wohn­vier­tel (Winck­el­mannstraße, Bergstraße, Ruges­traße und Hüb­n­er­straße) beschallt. Die Par­tys begin­nen z.T. am Abend, meis­tens jedoch erst spät in der Nacht und nach Mit­ter­nacht und dauern bis in den frühen Mor­gen hinein.

Im let­zten Jahr haben die Anwohn­er des umliegen­den Wohnge­bi­ets sehr häu­fig die Polizei angerufen (diese sei aber nie gekom­men) und haben die Lärm­beläs­ti­gung beim Ord­nungsamt gemeldet. Sie haben sich auch mehrfach bei der Geschäfts­führerin des Stu­den­ten­werks per­sön­lich beschw­ert. Es habe keine Verbesserung der Sit­u­a­tion gegeben. Dazu möchte ich Sie um Beant­wor­tung fol­gen­der Fra­gen bit­ten: 

1. Ist der Stadtver­wal­tung die Prob­lematik bekan­nt?” 

Die The­matik ist dem Gemeindlichen Vol­lzugs­di­enst als wiederkehrende Prob­lematik in zurück liegen­den Jahren bekan­nt. Eben­so wie in 2020 gin­gen auch in 2021 drei Beschw­er­den zu ruhe stören­dem Lärm im Bere­ich der Fritz-Löf­fler-Straße 12 bzw. 18 ein. In diesem Jahr gab es bis­lang noch keine Beschw­er­den oder Hin­weise hierzu. 

2.„Welche Schritte wur­den bish­er unter­nom­men, um das Lärm­prob­lem gemein­sam mit allen Betrof­fe­nen sowie Polizei und Ord­nungsamt in den Griff zu bekom­men?” 

Die Beschäftigten des Ord­nungsamtes gin­gen den einge­hen­den Beschw­er­den jew­eils nach. Par­tys wur­den aufgelöst, Belehrun­gen aus­ge­sprochen und Fol­ge­maß­nah­men ange­dro­ht. 

3.„Welche (weit­eren) Maß­nah­men seit­ens der Lan­deshaupt­stadt Dres­den kom­men in Betra­cht, um gegen die Lärm­beläs­ti­gun­gen vorzuge­hen?” 

Entsprechend den Regelun­gen der Pol­VO Sicher­heit und Ord­nung ist es unter­sagt, die Ruhe ander­er nach 22 Uhr bzw. in den Nächt­en von Fre­itag zu Sonnabend und Sonnabend zu Son­ntag, nach 24 Uhr mehr als unver­mei­d­bar zu stören.

Sofern ein per­sön­lich­es Gespräch nicht dazu führt, dass die Ruh­estörung been­det wird, kann beispiel­sweise die Sich­er­stel­lung von Musikan­la­gen ange­dro­ht und durchge­set­zt wer­den. Bei Par­tys unter­freiem Him­mel beste­ht des Weit­eren die Möglichkeit Platzver­weisun­gen auszus­prechen.

Den dem Ord­nungsamt über die Führungs- und Ein­satzzen­trale gemelde­ten Störun­gen wird im Rah­men der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel und Möglichkeit­en grund­sät­zlich nachge­gan­gen. Sofor­tige Prü­fun­gen vor Ort kön­nen jedoch nicht inje­dem Fall real­isiert wer­den. Grund hier­für ist, dass die Anzahl der im Schicht­sys­tem täti­gen Bedi­en­steten des Ord­nungsamtes in keinem adäquat­en Ver­hält­nis zu den einge­hen­den Beschw­er­den aus allen Stadt­teilen Dres­dens ste­ht.