
[Anfrage:] Frauenhäuser in Dresden
Datum: 23. DEZ. 2019
Frauenhäuser in Dresden
AF0198/19
Sehr geehrte Frau Dr. Schöps,
zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir zunächst den Hinweis, dass meiner Ansicht nach kein Anspruch auf Beantwortung besteht.
Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts besteht für einzelne Stadtratsmitglieder ein Antwortanspruch nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann, wenn lediglich eine einzelne Angelegenheit, d. h. ein einzelner/konkreter Lebenssachverhalt betroffen ist. Ein Antwortanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Anfrage darauf abzielt, sich einen allgemeinen Überblick zu verschaffen. Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein; vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. 28. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verweist Fragesteller, die sich einen allgemeinen Überblick verschaffen wollen, auf das Fragerecht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO. Fragen zu sämtlichen Angelegenheiten der Gemeinde können danach erst gestellt werden, wenn die Unterstützung eines Fünftels der Mitglieder des Stadtrates vorliegt.
Soweit ich jedoch ein eigenes Interesse an der Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen habe, werde ich diese – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Bindungswillen für künftige vergleichbare Konstellationen – dennoch beantworten.
„Am 25. November fand erneut der „Internationale Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen« statt. Nach aktuellen Berichten, insbesondere des Bundeskriminalamts nimmt die Zahl der Opfer häuslicher Gewalt weiter zu. Zur konkreten Situation von Frauenhäusern in Dresden bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wieviel Frauenhäuser oder ähnliche Einrichtungen gibt es mit wieviel Plätzen Dresden?«
In Dresden gibt es ein Frauenschutzhaus und eine Frauenschutzwohnung mit insgesamt 36 Plätzen sowie eine Männerschutzwohnung mit drei Plätzen.
2. „Wie haben sich die Fallzahlen in den Dresdner Frauenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sowie den entsprechenden Beratungsangeboten in den letzten fünf Jahren entwickelt?«
3. „Wie hoch ist dabei der Anteil der anonym nach Hilfe Suchenden?«
Der Name der Zuflucht suchenden Frauen ist im Frauenschutzhaus bekannt, jedoch werden in keinem Fall – ohne das Einverständnis dieser Frauen – Informationen an Privatpersonen, Institutionen und/oder Ämter weitergegeben. Das Anonymitätsprinzip gilt ebenfalls für die Männer schutzwohnung.
4. „Wie hoch ist der Anteil derer, die häusliche Gewalt zur Anzeige gebracht haben?«
Darüber liegen dem Sozialamt keine Informationen vor.
5. „Wie ist der Anteil von Personen von außerhalb Dresdens?«
Von den 79 im Jahr 2018 aufgenommenen Frauen kamen 22 nicht aus Dresden, das sind 27,8 Prozent. In der Männerschutzwohnung liegt der Anteil der aufgenommenen Nichtdresdner bei 27,3 Prozent.
6. „Hat sich das Platzangebot in den letzten fünf Jahren verändert? Wenn ja, wie?«
Das Platzangebot für Zuflucht suchende Frauen hat sich im Jahr 2018 von 32 auf 36 Plätze erhöht. Die Männerschutzwohnung mit drei Plätzen wurde erst im Jahr 2017 eröffnet.
7. „Wie ist die Auslastung der Einrichtungen?«
Im Jahr 2018 lag die Auslastung des Frauenschutzhauses, einschließlich der Frauenschutzwohnung, bei 70 Prozent. Die Männerschutzwohnung war zu ca. 85 Prozent ausgelastet.
8. „Mussten Hilfesuchende abgewiesen werden? Wenn ja, warum und wie viele?«
Im Jahr wurden 38 Frauen wegen Überfüllung abgewiesen und an andere Unterstützungsange bote vermittelt. Siehe dazu auch Antwort auf Frage 9.
9. „Wie wurden die Abgewiesenen trotzdem weiter betreut? Bzw. welche Hilfs- und Schutz angebote stehen ihnen zur Verfügung?«
Diese Frauen wurden an andere Frauenschutzhäuser sowie die Dresdner Interventions- und Koordinierungsstelle vermittelt oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen.
10. „Wie schätzt die Landeshauptstadt Dresden den tatsächlichen Bedarf ein?«
Der Bedarf an Zufluchts- und Beratungsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene oder bedrohte Frauen ist im landesweiten Zusammenhang zu betrachten. Die Sächsische Staatministerin für Gleichstellung und Integration hat ein Projekt zur Bedarfsanalyse und ‑planung zur Weiterentwicklung des Hilfesystems zur Bekämpfung häuslicher Gewalt durchgeführt, in dessen Ergebnis ein koordinierter Planungsprozess zwischen dem Land Sachsen, den Landkreisen und den kreisfreien Städten sowie den Trägern der Schutz- und Unterstützungssysteme geschaffen werden soll. Die Landeshauptstadt Dresden wird sich an diesem Planungsprozess beteiligen.
Der Bedarf an Zufluchts- und Beratungsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene oder bedrohte Männer kann erst nach Abschluss des laufenden Modellprojektes nach B. Teil 2 Nr. 5 der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit bewertet werden.
11. „Wurden Personen Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, nach dem sie nicht aufgenommen werden konnten?«
Darüber liegen dem Sozialamt keine Informationen vor.
12. „Wie hoch ist der Anteil der Personen mit Migrationshintergrund in den jeweiligen Frau enhäusern bzw. ähnlichen Einrichtungen?«
Im Jahr 2018 lag der Anteil der Frauen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die im Frauenschutzhaus oder der Frauenschutzwohnung Zuflucht suchten, bei 49 Prozent.
13. „Wie hoch ist daran der Anteil von Minderjährigen (die persönlich und nicht nur aufgrund ihres Kindschaftsverhältnisses betroffen sind), Personen der verschiedenen Geschlechter und Personen mit Migrationshintergrund?«
Ein Frauenschutzhaus ist ausschließlich für volljährige Schutzsuchende und deren Kinder da. Hierbei ist jedoch regelmäßig davon auszugehen, dass bei häuslicher Gewalt gegen ein Elternteil auch die Kinder mindestens mittelbar betroffen sind.
Für minderjährige Schutzsuchende liegt die Zuständigkeit beim örtlichen Jugendamt. Eine Unterbringung von schutzsuchenden Kindern und Jugendlichen erfolgt im Rahmen der Inobhutnahme bei geeigneten Personen oder in eigens dafür vorgesehenen Inobhutnahme-Einrichtungen. In Dresden sind dies die Kinder- und Jugendnotdienste I und II sowie die Anonyme Mädchenzuflucht.
14. „Kann die Landeshauptstadt Dresden gegenwärtig die Empfehlung des Europarates von 2018 zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt erfüllen, wonach auf 10.000 Ein wohner jeweils ein Platz in einem Frauenhaus oder einer Schutzwohnung zur Verfügung stehen soll oder wird das aktuell zumindest angestrebt?«
Die Anzahl der Plätze in Frauenschutzhäusern soll sich – nach Artikel 23 Nr. 135 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – nach dem tatsächlichen Bedarf richten. Siehe dazu auch Antwort auf die Frage 10.
15. „Welche Kosten wären ggf.zu erwarten, um sicher zu stellen (sowohl investiv als auch konsumtiv), dass pro 10.000 Einwohner jeweils ein Platz in einem Frauenhaus oder einer Schutzwohnung zur Verfügung stehen kann?«
Dazu sind – ohne konzeptionelle Vorarbeit – keine Angaben möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Hilbert