Stadtbezirksbeirat

Umsetzung des „Wohnungsbauturbos“ in Dresden

Der soge­nan­nte „Woh­nungs­bau­tur­bo“ – die Nov­el­le des Bauge­set­zbuch­es vom 27. Okto­ber 2025 – wird in Dres­den durch die Vor­lage V0677/25 des Ober­bürg­er­meis­ters umge­set­zt. Der Stadt­bezirks­beirat Dres­den-Plauen hat in sein­er Sitzung am 10. März 2026 mehrheitlich den Erle­ichterun­gen für Bauher­ren zuges­timmt. Es wird im Anwen­dungs­bere­ich des Bau­tur­bos vor allem eine deut­liche Zeit­erspar­nis bei der Umset­zung der Bau­vorhaben geben.

Wesentliche Änderungen durch den „Bauturbo“

Bis­lang waren Abwe­ichun­gen von Bebau­ungsplä­nen nur in engen Gren­zen möglich. Das neue Recht erlaubt nun auch Abwe­ichun­gen von den Grundzü­gen der Pla­nung, ins­beson­dere hin­sichtlich der Nutzungsart in Gewerbe- und Mis­chge­bi­eten.

Im unge­planten Innen­bere­ich muss ein Gebäude nicht mehr zwin­gend in die umgebende Bebau­ung einge­fügt wer­den. Im Außen­bere­ich wird Bauen erle­ichtert, sofern ein baulich­er Zusam­men­hang mit beste­hen­der Bebau­ung beste­ht.

Die Regelung ist als Exper­i­men­tierk­lausel aus­gestal­tet und bis zum 31. Dezem­ber 2030 befris­tet. Sie gilt auss­chließlich für Woh­nungs­bau­vorhaben, nicht für Gewerbe- oder Einzel­han­dels­baut­en.

Zustimmungsverfahren in Dresden

Jede Anwen­dung des „Bau­tur­bos“ bedarf der Zus­tim­mung der Gemeinde (§ 36a BauGB). In Dres­den entschei­det grund­sät­zlich der Stad­trat. Für Vorhaben bis zu ein­er Flächen­i­nanspruch­nahme von 1 ha wird die Entschei­dungskom­pe­tenz auf den Ober­bürg­er­meis­ter über­tra­gen.

Für Bau­vorhaben mit mehr als 2.400 m² geschoss­flächiges Wohnen ist ein städte­baulich­er Ver­trag zwin­gend vorge­se­hen, der

  • die Anwen­dung des Koop­er­a­tiv­en Bauland­mod­ells der Lan­deshaupt­stadt Dres­den (15–30 % gefördert­er Woh­nungs­bau) und
  • den Baube­ginn inner­halb von drei Jahren nach Bau­genehmi­gung vorschreibt.

Die Zus­tim­mung ist grund­sät­zlich aus­geschlossen, wenn das Vorhaben

  • dem Flächen­nutzungs­plan wider­spricht,
  • in Gewerbe- oder Indus­triege­bi­eten bzw. deren Umfeld liegt oder
  • in einem Vorbeschei­dsver­fahren nach § 75 Sächs­BO beantragt wird.

Bewertung

Der „Bau­tur­bo“ bietet die Chance, bezahlbaren Wohn­raum für ein­heimis­che Fam­i­lien zu schaf­fen und damit der Abwan­derung ent­ge­gen­zuwirken. Gle­ichzeit­ig muss der Flächen­nutzungs­plan auch weit­er­hin die zen­trale Grund­lage bleiben – ins­beson­dere am Stad­trand.

Der „Bau­tur­bo“ darf nicht dazu führen, dass Wohn­be­bau­ung mit­ten in Gewer­bege­bi­eten entste­ht und beste­hende Betriebe in ihrer Entwick­lung behin­dert wer­den. Die beste­hende Prax­is soll nur in klar aus­gewählten und begrün­de­ten Fällen erset­zt wer­den. Eine unkon­trol­lierte Verdich­tung oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Struk­tur Dres­dens ist zu ver­mei­den. Auch bleiben beste­hende Gestal­tungssatzun­gen davon unberührt.

Fazit

Der „Woh­nungs­bau­tur­bo“ ist ein zeitlich befris­tetes Instru­ment, das gezielt und ver­ant­wor­tungsvoll einge­set­zt wer­den muss. Ziel bleibt eine geord­nete, iden­titätswahrende und wirtschaftsstarke Stad­ten­twick­lung, die den Bedürfnis­sen der Dres­d­ner Bevölkerung Vor­rang ein­räumt.