Anfragen

Lagerfeuerverbot in Kinder- und Jugendeinrichtungen

Ich habe beim Ober­bürg­er­meis­ter der Lan­deshaupt­stadt Dres­den eine Anfrage (AF1400/26) zum Ver­bot von Lager­feuern auf Freigelän­den kom­mu­naler Kinder- und Jugen­dein­rich­tun­gen gestellt. Die Antwort liegt nun vor und ich möchte die wesentlichen Ergeb­nisse hier sach­lich zusam­men­fassen.

In der Jugen­dar­beit gehört das Lager­feuer tra­di­tionell zu den prä­gen­den Erleb­nis­sen – sei es bei Ferien­freizeit­en, Som­mer­festen oder im All­t­ag von Aben­teuer­spielplätzen. Seit einiger Zeit ist mir jedoch aufge­fall­en, dass in zahlre­ichen Dres­d­ner Ein­rich­tun­gen offene Feuer nicht mehr durchge­führt wer­den dür­fen. Ich wollte wis­sen, worauf dieses Ver­bot beruht, wie viele Ein­rich­tun­gen betrof­fen sind und ob es Möglichkeit­en gibt, es aufzuheben.

Nach Angaben der Stadtver­wal­tung existiert bere­its seit 2017 eine ein­heitliche städtis­che Regelung des Liegen­schaft­samtes, die offene Feuer auf allen Liegen­schaften der Lan­deshaupt­stadt Dres­den unter­sagt. Diese Regelung bet­rifft nicht nur einzelne Ein­rich­tun­gen, son­dern flächen­deck­end 23 kom­mu­nale Kinder- und Jugen­dein­rich­tun­gen in der Stadt:

  • Umweltzen­trum Alte Ziegelei, Am Anger 18
  • Aben­teuer­spielplatz Eselnest, Eisen­berg­er Straße 2a
  • Kinder– und Jugend­haus Pix­el, Elster­w­er­daer Straße 21
  • Aben­teuer­Baus­pielplatz, Elster­w­er­daer Straße 21
  • Jugend­haus Game, Gamigstraße 32
  • Kinder– und Jugend­haus Pat’s Colour Box, Hän­de­lallee 23
  • Kindertage­sein­rich­tung Pat’s Mini­box, Hän­de­lallee 23
  • Kinder– und Jugend­haus Club Müller­brun­nen, Höck­endor­fer Weg 4
  • Kinder– und Jugend­haus Schiefer­burg, Lieb­städter Straße 29
  • Fan­pro­jekt Dres­den e. V., Löb­tauer Straße 17
  • Offen­er Kinder– und Jugendtr­e­ff in der LOUISE, Louisen­straße 41
  • Kindertage­sein­rich­tung LOUISE, Louisen­straße 41
  • Kinder– und Jugend­haus Insel, Meißn­er Land­straße 16–18
  • Kinder– und Jugend­haus Lila, Nled­er­s­edl­itzer Straße 50
  • Stof­fwech­sel e. V. — Gor­b­itz, Omse­witzer Ring 8
  • Kinder– und Jugend­haus Chilli, Öster­re­ich­er Straße 54
  • Jugendzen­trum Weix­dorf e. V., Pas­tor-Roller-Straße 14a
  • Kinder– und Jugend­haus P.E.P., Rudolf-Bergan­der-Ring 5
  • Jugend­club Weix­dorf e. V., Schul­straße 6
  • Aben­teuer­spielplatz Pana­ma, Seifhen­ners­dor­fer Straße 2a
  • Aben­teuer­spielplatz Johannstadt, Sil­ber­mannstraße 16
  • Kinder– und Jugend­haus Alte Feuer­wehr, Tal­straße 5
  • Kinder‑, Jugend‑, Fam­i­lien­zen­trum Dres­den, Tan­neberg­er Weg 22

Eine Einzelfall­prü­fung find­et dem­nach grund­sät­zlich nicht statt – es gilt eine ein­heitliche, generelle Unter­sa­gung. Auss­chlaggebend für das Ver­bot ist laut Ver­wal­tung die Hal­tung des Gebäude­ver­sicher­ers der Stadt, des Kom­mu­nalen Schade­naus­gle­ichs der Län­der Bran­den­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Sach­sen, Sach­sen-Anhalt und Thürin­gen (KSA). Dieser lehnt es ab, für Brand­schä­den aus offe­nen Feuern auf städtis­chen Liegen­schaften zu haften.

Bemerkenswert ist dabei ein Punkt, den die Antwort aus­drück­lich benen­nt: Der Objek­tver­wal­tung der Lan­deshaupt­stadt Dres­den sind bis­lang keine konkreten Schadens­fälle bekan­nt, die durch Lager­feuer verur­sacht wur­den. Das Ver­bot beruht also nicht auf tat­säch­lich einge­trete­nen Schä­den, son­dern auf ein­er generellen Risikoein­schätzung des Ver­sicher­ers.

Auf­fäl­lig ist zudem, dass das Grillen mit han­del­süblichen Geräten in den Ein­rich­tun­gen weit­er­hin erlaubt bleibt, während das Lager­feuer als tra­di­tionelle und in der Jugen­dar­beit päd­a­gogisch wertvolle Form des gemein­schaftlichen Erlebens unter­sagt ist. Zur Bew­er­tung des kul­turellen und erzieherischen Werts von Lager­feuern in der Jugen­dar­beit sowie zu möglichen Alter­na­tiv­en wie fest instal­lierten Feuerkör­ben oder genehmi­gungspflichti­gen Feuer­schalen kon­nte die Ver­wal­tung in ihrer Antwort keine Angaben machen – hier lägen der Objek­tver­wal­tung keine entsprechen­den Ange­bote vor.

Pos­i­tiv zu ver­merken ist, dass die Ver­wal­tung nicht bei ein­er reinen Bestandsvertei­di­gung ste­hen bleibt: 2025 hat das Amt für Hochbau und Immo­bilien­ver­wal­tung den Sachver­halt mit dem Ziel über­prüft, das Ver­bot aufzuheben. Der KSA hat seine ablehnende Hal­tung dabei zwar bestätigt. Die Ver­wal­tung eröffnet jedoch einen konkreten Weg: Übern­immt die Haftpflichtver­sicherung der jew­eili­gen Jugen­dein­rich­tung selb­st die Deck­ung für Schä­den aus offe­nen Feuern, kann eine Genehmi­gung für Lager­feuer unter Beach­tung behördlich­er Aufla­gen ab sofort erteilt wer­den. Diese Möglichkeit wird derzeit zwis­chen dem Amt für Hochbau und Immo­bilien­ver­wal­tung und den einzel­nen Ein­rich­tun­gen geprüft.

Die Antwort zeigt, dass das seit 2017 beste­hende Lager­feuerver­bot in Dres­d­ner Jugen­dein­rich­tun­gen nicht auf konkreten Schadens­fällen, son­dern auf ein­er vor­sor­glichen ver­sicherungsrechtlichen Risikobe­w­er­tung beruht. Gle­ichzeit­ig gibt es mit der Möglichkeit ein­er ergänzen­den Haftpflicht­deck­ung durch die einzel­nen Ein­rich­tun­gen einen prag­ma­tis­chen Lösungsansatz, der aktuell geprüft wird. Ich werde den weit­eren Fort­gang dieser Prü­fung im Blick behal­ten und mich dafür ein­set­zen, dass Lager­feuer als Teil ein­er lebendi­gen und gemein­schaftss­tif­ten­den Jugen­dar­beit dort, wo eine ver­sicherungsrechtliche Lösung gefun­den wer­den kann, wieder möglich wer­den.