Lagerfeuerverbot in Kinder- und Jugendeinrichtungen
Ich habe beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden eine Anfrage (AF1400/26) zum Verbot von Lagerfeuern auf Freigeländen kommunaler Kinder- und Jugendeinrichtungen gestellt. Die Antwort liegt nun vor und ich möchte die wesentlichen Ergebnisse hier sachlich zusammenfassen.
In der Jugendarbeit gehört das Lagerfeuer traditionell zu den prägenden Erlebnissen – sei es bei Ferienfreizeiten, Sommerfesten oder im Alltag von Abenteuerspielplätzen. Seit einiger Zeit ist mir jedoch aufgefallen, dass in zahlreichen Dresdner Einrichtungen offene Feuer nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Ich wollte wissen, worauf dieses Verbot beruht, wie viele Einrichtungen betroffen sind und ob es Möglichkeiten gibt, es aufzuheben.
Nach Angaben der Stadtverwaltung existiert bereits seit 2017 eine einheitliche städtische Regelung des Liegenschaftsamtes, die offene Feuer auf allen Liegenschaften der Landeshauptstadt Dresden untersagt. Diese Regelung betrifft nicht nur einzelne Einrichtungen, sondern flächendeckend 23 kommunale Kinder- und Jugendeinrichtungen in der Stadt:
- Umweltzentrum Alte Ziegelei, Am Anger 18
- Abenteuerspielplatz Eselnest, Eisenberger Straße 2a
- Kinder– und Jugendhaus Pixel, Elsterwerdaer Straße 21
- AbenteuerBauspielplatz, Elsterwerdaer Straße 21
- Jugendhaus Game, Gamigstraße 32
- Kinder– und Jugendhaus Pat’s Colour Box, Händelallee 23
- Kindertageseinrichtung Pat’s Minibox, Händelallee 23
- Kinder– und Jugendhaus Club Müllerbrunnen, Höckendorfer Weg 4
- Kinder– und Jugendhaus Schieferburg, Liebstädter Straße 29
- Fanprojekt Dresden e. V., Löbtauer Straße 17
- Offener Kinder– und Jugendtreff in der LOUISE, Louisenstraße 41
- Kindertageseinrichtung LOUISE, Louisenstraße 41
- Kinder– und Jugendhaus Insel, Meißner Landstraße 16–18
- Kinder– und Jugendhaus Lila, Nledersedlitzer Straße 50
- Stoffwechsel e. V. — Gorbitz, Omsewitzer Ring 8
- Kinder– und Jugendhaus Chilli, Österreicher Straße 54
- Jugendzentrum Weixdorf e. V., Pastor-Roller-Straße 14a
- Kinder– und Jugendhaus P.E.P., Rudolf-Bergander-Ring 5
- Jugendclub Weixdorf e. V., Schulstraße 6
- Abenteuerspielplatz Panama, Seifhennersdorfer Straße 2a
- Abenteuerspielplatz Johannstadt, Silbermannstraße 16
- Kinder– und Jugendhaus Alte Feuerwehr, Talstraße 5
- Kinder‑, Jugend‑, Familienzentrum Dresden, Tanneberger Weg 22
Eine Einzelfallprüfung findet demnach grundsätzlich nicht statt – es gilt eine einheitliche, generelle Untersagung. Ausschlaggebend für das Verbot ist laut Verwaltung die Haltung des Gebäudeversicherers der Stadt, des Kommunalen Schadenausgleichs der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (KSA). Dieser lehnt es ab, für Brandschäden aus offenen Feuern auf städtischen Liegenschaften zu haften.
Bemerkenswert ist dabei ein Punkt, den die Antwort ausdrücklich benennt: Der Objektverwaltung der Landeshauptstadt Dresden sind bislang keine konkreten Schadensfälle bekannt, die durch Lagerfeuer verursacht wurden. Das Verbot beruht also nicht auf tatsächlich eingetretenen Schäden, sondern auf einer generellen Risikoeinschätzung des Versicherers.
Auffällig ist zudem, dass das Grillen mit handelsüblichen Geräten in den Einrichtungen weiterhin erlaubt bleibt, während das Lagerfeuer als traditionelle und in der Jugendarbeit pädagogisch wertvolle Form des gemeinschaftlichen Erlebens untersagt ist. Zur Bewertung des kulturellen und erzieherischen Werts von Lagerfeuern in der Jugendarbeit sowie zu möglichen Alternativen wie fest installierten Feuerkörben oder genehmigungspflichtigen Feuerschalen konnte die Verwaltung in ihrer Antwort keine Angaben machen – hier lägen der Objektverwaltung keine entsprechenden Angebote vor.
Positiv zu vermerken ist, dass die Verwaltung nicht bei einer reinen Bestandsverteidigung stehen bleibt: 2025 hat das Amt für Hochbau und Immobilienverwaltung den Sachverhalt mit dem Ziel überprüft, das Verbot aufzuheben. Der KSA hat seine ablehnende Haltung dabei zwar bestätigt. Die Verwaltung eröffnet jedoch einen konkreten Weg: Übernimmt die Haftpflichtversicherung der jeweiligen Jugendeinrichtung selbst die Deckung für Schäden aus offenen Feuern, kann eine Genehmigung für Lagerfeuer unter Beachtung behördlicher Auflagen ab sofort erteilt werden. Diese Möglichkeit wird derzeit zwischen dem Amt für Hochbau und Immobilienverwaltung und den einzelnen Einrichtungen geprüft.
Die Antwort zeigt, dass das seit 2017 bestehende Lagerfeuerverbot in Dresdner Jugendeinrichtungen nicht auf konkreten Schadensfällen, sondern auf einer vorsorglichen versicherungsrechtlichen Risikobewertung beruht. Gleichzeitig gibt es mit der Möglichkeit einer ergänzenden Haftpflichtdeckung durch die einzelnen Einrichtungen einen pragmatischen Lösungsansatz, der aktuell geprüft wird. Ich werde den weiteren Fortgang dieser Prüfung im Blick behalten und mich dafür einsetzen, dass Lagerfeuer als Teil einer lebendigen und gemeinschaftsstiftenden Jugendarbeit dort, wo eine versicherungsrechtliche Lösung gefunden werden kann, wieder möglich werden.


